§1 Allgemeines – Geltungsbereich

1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertragliche Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3) Ausdrücklich widerspricht Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau schriftlich zugestimmt.

4) Die von Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend und haben eine Gültigkeit von 4 Wochen. Preisänderungen unserer Lieferanten vorbehalten.

5) Zeichnungen, Pläne und Leistungsverzeichnisse die von Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau erstellt wurden, sind deren Eigentum. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sollte das Angebot nicht angenommen werden, dürfen weder vom Auftraggeber noch von Dritten die Unterlagen nachgebaut werden. Werden die Unterlagen dennoch genutzt, ist der Auftraggeber verpflichte 500,-€ an Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau zu zahlen.

§2 Vertragsabschluss

1) Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

2) Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

3) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

Vergütung

1) Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen innherhalb der Fälligkeit der Rechnung, die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug. Abschlagsrechnungen sind nach Angaben des Vertrages zu zahlen.

2) Bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung,  bleiben sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers.

3) Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz aus-gewiesen und berechnet.

4) Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

5) Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6) Soweit nicht anders vereinbart werden angefangene, nicht vollständige Arbeitsstunden, mit dem der Tätigkeit entsprechenden halben Stundensatz berechnet.

7) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten, nicht voraussehbaren Bedingungen behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.

8) Wünscht unser Kunde über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot hinausgehende Leistungen, so werden diese nach Aufwand abgerechnet und durch Rapport Zettel/Lieferscheine nachgewiesen.

9) Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und eingebauten Mengen.

§4 Ausführungs- und Lieferpflichten

1) Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.

2) Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

3) Teilleistungen und -lieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

4) Bei der Ausführung sämtlicher Tätigkeiten hält sich Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau an DIN-Vorschriften, sowie an die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

§5 Maße und Muster

1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

2) Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen,Rasen, Holz, Keramik) abweichen. Dies ist kein Reklamationsgrund.

§6 Abnahme

1) Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistungen angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 5 Werktagen gemeinsam mit Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 5 Werktagen nach Ausfertigungsdatum der Schlussrechnung als abgenommen.

2) Auf schriftliches Verlangen von Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau sind auch Teile der Leistungen oder das Gesamtwerk innerhalb einer Frist von 5 Werktagen abzunehmen. Wird vom Auftraggeber keine gemeinsame Abnahme verlangt, gilt die Teilleistung oder Gesamtleistung mit Ablauf von 5 Werktagen nach Datum der Aufforderung zur Abnahme als abgenommen.

§7 Garantie und Gewährleistung

1) Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können. Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von Pflanzen aus Kulanz gründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den Kunden erkennbar.

2) Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau übernimmt die Gewährleistung nur im Umfang der im Leistungsverzeichnis oder den dazugehörigen Plänen bzw. im Angebot und den dazugehörigen Plänen vorgenommenen Leistungsbeschreibung.

3) Es gelten die Gewährleistungsfristen gem. BGB

4) Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

§8 Pflichten des Kunden

1) Die für die Ausführung der Arbeiten nötigen Unterlagen sind uns von unseren Kunden unentgeltlich und rechtzeitig zur übergeben.Dazu zählen auch Unterlagen über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens. Sollte dies nicht geschehen, kann Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

2) Für vom Kunden gestellte Materialien bzw. Pflanzen kann Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau keine Garantie übernehmen.

3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

§9 Schlussbestimmungen

1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand von Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau (Amtsgericht Dieburg). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Tobias Metz Garten- und Landschaftsbau (Dieburg).

2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt.

3) Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.                                        

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